§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 28. 9. 1997 gegründete Verein trägt den Namen
"Kleintierzüchterverein Spexard"
Er hat seinen Sitz in Gütersloh-Spexard.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Aufgabe des Vereines ist die Förderung und Verbreihung der Kleintierzucht im Ortsteil Spexard und den Umland.
Der Verein bemüht sich um die ausgewogene Betreuung aller Kleintierrassen und deren Züchter und Halter.
Der Verein versucht die Jugend für die Kleintierzucht zu interessieren und Kinder und Jugendliche bei der Haltung und Pflege von Kleintieren zu unterstützen.
Der Verein ist politisch neutral.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung des Kleintierzüchtervereines anerkennt.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen auch vom gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist bei Ablehnung nicht verpflichtet. die Gründe mitzuteilen.
§4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
durch den Tod
durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist
durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes
wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes
wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages
wegen einen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines
§5
Organe des Vereines
Vorstand
Mitgliederversammlung
§6
Vorstand
Dem Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der Kassierer, der Jugendwart, deren Stellvertreter und die Zuchtwarte der einzelnen Tierrassen an.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schriftführer.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren.
Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies wünscht.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und hat in allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§7
Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
Zehn Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll vom Geschäftsführer oder Vertreter zu führen und auch vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 8 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer und nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen und entlastet den Kassierer und Vorstand.
Die Änderung der Satzung kann nur bei einer 3/4 Mehrheit durch die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Jahresbeitrages.
§8
Gemeinnützigkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
§9
Auflösung des Vereins
Der Verein ruht bei weniger als 7 Mitgliedern.
Die Auflösung des Vereines kann nur durch die Mitgliederversammlung auf gesonderte Einladung züi diesem Zweck bei einer Mehrheit von 34 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Gütersloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gütersloh-Spexard, 20. September 1998